Bund unterstützt sächsische Unternehmen und Soloselbstständige auch in der vierten Pandemie-Welle
Auch Händler auf Weihnachtsmärkten können Überbrückungshilfe III Plus beantragen – Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware – Hilfen bis 2022
verlängert
Der Bund hat die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen bis ins Jahr 2022 verlängert. Davon profitieren auch sächsische Unternehmen und Soloselbstständige, die von
den Maßnahmen der bis 12. Dezember 2021 geltenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung betroffen sind – etwa Händler auf Weihnachtsmärkten.
Wie das Bundeswirtschaftsministerium heute mitteilte, wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die
Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022
fortgesetzt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur
Verfügung gestellt.
Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig: »In den Jahren 2020/21 wurden in Sachsen bislang insgesamt rund drei Milliarden Euro Corona-Hilfen, also Darlehen
und Zuschüsse, an Unternehmen und Selbstständige ausgezahlt. Diese Hilfen haben sich als wirksame Instrumente erwiesen. Die fortlaufende Anpassung bzw.
Ausweitung hat die jeweiligen Wirtschaftsbereiche stabilisiert und die Konjunktur stimuliert. Sachsen hat sich beim Bund für die Fortführung der
Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus stark gemacht. Diese Verlängerung bis ins Frühjahr 2022 ist ein klares Signal: Der Bund und der Freistaat
stehen auch in der aktuellen Situation an der Seite der Unternehmen und Soloselbstständigen. Und wir diskutieren natürlich mit dem Bund und auch in der eigenen
Regierung über weiterführende Programme.«
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler
bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den
Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige oder
selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten; für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf
verderbliche Ware und Saisonware. Hierbei geht es aber nicht um steuerliche Abschreibungen, die Gewinne und damit die Steuerlast im kommenden Jahr reduzieren.
Vielmehr sind die Beträge Grundlage für die Berechnung der Überbrückungshilfe und werden im Rahmen der Fixkostenerstattung berücksichtigt. Gleichzeitig
erleichtert der Bund im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten. Künftig müssen sie nur
für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Die Überbrückungshilfe muss über einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beantragt werden. In den meisten Fällen erfolgt eine
Auszahlung der Zuschüsse zügig. Bei Abschlagszahlungen ist der Prozess nochmal verkürzt. Diese können bei Erstantragstellung in Höhe von 50 Prozent der
beantragten Förderung gewährt werden (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro.